Rechtspflicht des Architekten zur Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel
BGH, Urteil vom 16.03.1978 - Aktenzeichen VII ZR 145/76
DRsp Nr. 1996/14649
Rechtspflicht des Architekten zur Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel
Der Architekt schuldet dem Bauherrn die unverzügliche Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel. Er muß dabei auch Mängel des eigenen Architektenwerkes so rechtzeitig offenbaren, daß der Bauherr noch Eintritt der Verjährung seine Rechte gegen ihn geltend machen kann.