Zu §§ 631 Abs. 1, 649 BGB

Abrechnung des gekündigten Pauschalvertrags - Restwerklohn nach Kündigung kann durch Abzug der Drittunternehmerkosten ermittelt werdenBGH, Beschl. v. 10.04.2014 - VII ZR 124/13 IBR 2014, 329

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Restwerklohn nach Kündigung durch Abzug der Drittunternehmerkosten ermittelt werden kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

"Eine Klage auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einer Kündigung des Bauvertrags kann, wenn der Auftraggeber dem nicht widerspricht, auf eine Abrechnung gestützt werden, wonach vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten für die Fertigstellung des Bauwerks abgezogen werden.

2.

Ein Widerspruch gegen diese Abrechnung ist unbeachtlich, wenn der Auftraggeber nicht geltend macht, dadurch benachteiligt zu sein."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: