Zu § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 und Abs. 6, Abs. 8 VOB/B

Detailpauschalvertrag: Baugrund anders als beschrieben - Mehraufwand vergütungspflichtig OLG Celle, Urt. v. 09.08.2012 - 5 U 34/12 - Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 06.03.2014 zurückgewiesen IBR 2014, 330

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob sich der Auftragnehmer auf ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Bodengutachten grundsätzlich verlassen darf und in wessen Risikosphäre nicht erkennbare Erschwernisse fallen.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

"Der Auftragnehmer darf sich auf die Angaben in einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bodengutachten grundsätzlich verlassen.

2.

Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage eines vom Auftraggeber erstellten Leistungsverzeichnisses mit der Ausführung von Bohrarbeiten beauftragt, fallen nicht erkennbare Erschwernisse in die Risikosphäre des Auftraggebers. Der damit verbundene Mehraufwand ist zusätzlich zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn die Parteien als Vergütung einen Pauschalpreis vereinbart haben."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: