Zu § 633 BGB a.F.; §§ 133, 157 BGB

Herstellung eines Gefälles auf Zugangsfläche einer WohnanlageBGH, Urt. v. 21.11.2013 - VII ZR 275/12 IBR 2014, 73

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Hof- und Zugangsfläche einer Wohnanlage ein Gefälle zum leichteren Abfluss von Oberflächenwasser haben muss, auch wenn der Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen zur Ausbildung eines Gefälles enthält.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Ob eine Hof- und Zugangsfläche einer Wohnanlage ein Gefälle zum leichteren Abfluss von Oberflächenwasser haben muss, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass es in der Baubeschreibung nicht vorgesehen und auch nicht zwingend erforderlich ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Besteller ein solches Gefälle nach den dem Vertrag zu Grunde liegenden Umständen, insbesondere dem vereinbarten Qualitäts- und Komfortstandard, erwarten kann."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: