Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 29. Juni 2016, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 18. Januar 2016 und dessen Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 aufgehoben.
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