VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.10.2022
14 S 3815/20
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1; BImSchG § 63;

Rechtsschutz gegen die Baugenhemigung zur Errichtung einer Windkraftenergieanlage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 14 S 3815/20

DRsp Nr. 2022/16100

Rechtsschutz gegen die Baugenhemigung zur Errichtung einer Windkraftenergieanlage

1. Grundsätzlich muss eine Windenergieanlage mit ihrem gesamten Rotorkreis innerhalb einer Konzentrationszone liegen. Aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich jedoch kein absolutes Zulassungshindernis; wegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann ausnahmsweise auch ein Rotorüberschlag in eine von einer Konzentrationszone nicht umfasste Fläche zulässig sein.2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage ist regelmäßig von der Gültigkeit von für die Genehmigung rechtserheblichen Rechtsverordnungen und Satzungen auszugehen, wenn diese nicht offensichtlich unwirksam sind.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 7. Dezember 2021 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1; BImSchG § 63;

Gründe

I.