OVG Saarland - Beschluss vom 08.06.2022
1 B 30/22
Normen:
BauGB § 135 Abs. 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 559
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1567/21

Rechtsschutz gegen die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag nach zunächst verneinendem behördlichen Schreiben

OVG Saarland, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 1 B 30/22

DRsp Nr. 2022/9001

Rechtsschutz gegen die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag nach zunächst verneinendem behördlichen Schreiben

1. Von einem Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen kann regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn die Verzichtserklärung eindeutig ist. Dabei sind aufgrund der im Grundsatz unabdingbaren gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden zur Beitragserhebung an die Annahme eines Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen.2. § 135 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB schließt den Einwand unzulässiger Rechtsausübung auf Festsetzungsebene als spezialgesetzliche Regelung für die Fallgruppe eines widersprüchlichen Verhaltens der Gemeinde im Vorfeld einer Erschließungsbeitragserhebung aus. Die Frage des treuwidrigen Verhaltens der Gemeinde ist in diesen Fällen erst auf der nachgelagerten Ebene des Beitragserlasses nach Maßgabe des § 135 Abs. 5 BauGB zu prüfen, berüht aber die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids nicht.3. Das Berufen einer Gemeinde als Beitragsgläubigerin auf die Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung kann sich als treuwidrig darstellen, wenn daraus für den Beitragsschuldner untragbare, seine Existenz berührende Folgen erwüchsen.

Tenor