OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2020 1 C 10840/19.OVG
Normen:
LVwVfG RP § 73 Abs. 5 S. 1; LWG RP § 108; WHG § 2; BauGB § 3; AwSV § 49;
Fundstellen:
DÖV 2021, 318
Rechtsschutz gegen Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach Änderung des veröffentlichten Verordnungsenturfs; Öffentliche Auslegung des Entwurfs einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets; Schutz eines Wasserschutzgebiets im Interesse der künftigen Wasserversorgung
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 1 C 10840/19.OVG
DRsp Nr. 2021/449
Rechtsschutz gegen Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach Änderung des veröffentlichten Verordnungsenturfs; Öffentliche Auslegung des Entwurfs einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets; Schutz eines Wasserschutzgebiets im Interesse der künftigen Wasserversorgung
1. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets erfordert keine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form.2. Änderungen eines Verordnungsentwurfs gegenüber der Offenlagefassung begründen dann eine Pflicht zur erneuten Offenlage bzw. eine Anhörung Betroffener, wenn diese wesentlich (erheblich) sind. Geringfügige Neubelastungen reichen hierfür nicht aus.3. Ein Wasserschutzgebiet kann auch im Interesse der künftigen Wasserversorgung geschützt werden. Dabei genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass sich in dem fraglichen Gebiet das Trinkwasser verknappen und deshalb die Bedeutung des für die öffentliche Wasserversorgung geeigneten Wasservorkommens zunehmen wird. Dies gilt umso mehr im Fall der Verschärfung klimatisch bedingter Trockenperioden.
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