VGH Bayern - Beschluss vom 23.11.2022
9 CS 22.1942
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 S 22.1569

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz i.R.e. Nachbarklage; Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn bei Befreiungen i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Nachbargrundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 9 CS 22.1942

DRsp Nr. 2022/17592

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz i.R.e. Nachbarklage; Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn bei Befreiungen i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Nachbargrundstück

Erscheint der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, unter der eine Baugenehmigung erteilt wurde, nicht unabsehbar, sondern vielmehr kurzfristig realisierbar, kann das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO regelmäßig nicht versagt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 31 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des in der Innenstadt der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks FlNr. ***, Gemarkung A****** gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten auf dem westlich gelegenen Nachbargrundstück.