BGH - Urteil vom 20.11.1980
III ZR 182/79
Normen:
BRAGO § 19; RVG § 11 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG); ZPO § 691;
Fundstellen:
AnwBl 1981, 284
JZ 1981, 404
JurBüro 1981, 533
LM Nr. 1 zu § 691 ZPO
MDR 1981, 390
NJW 1981, 875
Rpfleger 1981, 143
Vorinstanzen:
I. LG Koblenz ? Urteil vom 12.05.1978 - 2 O 111/78,
II. OLG Koblenz ? Urteilt vom 06.04.1979 - 10 U 598/78,

Rechtsschutzineresse eines Rechtsanwalts bei Geltendmachung der Vergütung im Mahnverfahren

BGH, Urteil vom 20.11.1980 - Aktenzeichen III ZR 182/79

DRsp Nr. 2009/18604

Rechtsschutzineresse eines Rechtsanwalts bei Geltendmachung der Vergütung im Mahnverfahren

Der Erlass eines Mahnbescheids darf grundsätzlich nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden, wenn ein Rechtsanwalt auf diesem Wege Gebührenansprüche gegen seinen Mandanten geltend macht und aus dem Mahnantrag nicht hervorgeht, dass der Mandant nur gebührenrechtliche Einwendungen erhebt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 06. April 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrags von 3.453,45 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BRAGO § 19; RVG § 11 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG); ZPO § 691;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der vom Kläger geltend gemachte Honoraranspruch verjährt ist.