OLG Hamm - Urteil vom 27.06.2013
22 U 165/12
Normen:
BGB §§ 177, 311b Abs. 1; ErbbauRG §§ 10 Abs. 1, 27, 28;
Fundstellen:
BauR 2014, 324
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 47/12

Rechtsstellung des Grundstückseigentümers gegenüber einem Dienstbarkeitsberechtigten; Anspruch auf Rangrücktritt gegenüber einem noch zu bestellenden Erbbaurecht

OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 22 U 165/12

DRsp Nr. 2013/18738

Rechtsstellung des Grundstückseigentümers gegenüber einem Dienstbarkeitsberechtigten; Anspruch auf Rangrücktritt gegenüber einem noch zu bestellenden Erbbaurecht

1. Dem Grundstückseigentümer, der sich zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichtet, steht gegen einen Dienstbarkeitsberechtigten nur dann ein Anspruch auf Rangrücktritt zu, wenn bei fehlendem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs im Erbbaurechtsvertrag eine Regelung mit dinglicher Wirkung erfolgt, wonach die im Range nach dem Erbbaurecht am Erbbaugrundstück eingetragenen Dienstbarkeiten, die auch am Erbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wurden, bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf Rang vor der Entschädigungsforderung haben.2. Bei bestehender Verpflichtung zur Genehmigung eines Vertrages kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Verpflichtete geltend macht, der Vertrag sei unwirksam geworden, weil er die Genehmigung verweigert habe (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.09.1989, V ZR 1/88, BGHZ 108, 380).3. Allein die einseitige Abhängigkeit eines formfreien Geschäfts von einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft gebietet keine Erstreckung des Formzwangs auf das formfreie Geschäft.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.08.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.