OLG Koblenz - Beschluss vom 15.10.2009
1 Verg 9/09
Normen:
GWB § 97 Abs. 4 S. 1; VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz - VK 2 - 44/09 - 17.9.2009,

Rechtsstellung des Mitbieters bei einem Unterkostenangebot; Befugnis der Vergabekammern zur Prüfung der Eignung eines Bewerbers; Nachholung einer fehlerhaften oder nicht ordnungsgemäß dokumentierten Eignungsprüfung

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 1 Verg 9/09

DRsp Nr. 2010/9811

Rechtsstellung des Mitbieters bei einem Unterkostenangebot; Befugnis der Vergabekammern zur Prüfung der Eignung eines Bewerbers; Nachholung einer fehlerhaften oder nicht ordnungsgemäß dokumentierten Eignungsprüfung

1. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung, was zur Folge hat, dass ein Antragsteller in aller Regel den Zuschlag auf ein Unterkostenangebot nicht mit einem Nachprüfungsantrag verhindern kann. 2. Die Prüfung der Eignung (§ 97 Abs. 4 Satz 1 GWB) obliegt nicht den Vergabekammern und -senaten, sondern dem Auftraggeber. Er allein hat darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut. 3. Die Nachprüfungsbehörden dürfen die Bewertung des Auftraggebers keinesfalls durch eine eigene ersetzen. Sie haben sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob die Prognose eine hinreichende Tatsachengrundlage hat und sich innerhalb des der Vergabestelle im Einzelfall zustehenden Spielraums bewegt. 4. Prüfungsgrundlage ist einzig und allein der Vergabevermerk, nicht das Vorbringen des (Verfahrensbevollmächtigten des) Auftraggebers im Nachprüfungsverfahren. 5. Eine fehlerhafte oder nicht ordnungsgemäß dokumentierte Eignungsprüfung kann auch während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens wiederholt werden.