OLG Celle - Beschluss vom 08.06.2020
20 U 45/19
Normen:
BGB § 675h Abs. 2; Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 252/19

Rechtsstellung des Mitglieds einer GenossenschaftsbankAnspruch auf Zugang zu vertraglich vereinbarten BankdienstleistungenWirksamkeit der Kündigung der Geschäftsverbindung wegen angeblich unwahrer Behauptungen im Zuge der Fusion mit einer anderen Genossenschaftsbank

OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 20 U 45/19

DRsp Nr. 2023/6950

Rechtsstellung des Mitglieds einer Genossenschaftsbank Anspruch auf Zugang zu vertraglich vereinbarten Bankdienstleistungen Wirksamkeit der Kündigung der Geschäftsverbindung wegen angeblich unwahrer Behauptungen im Zuge der Fusion mit einer anderen Genossenschaftsbank

1. Aus dem das Genossenschaftsrecht prägenden Gleichbehandlungsgebot folgt die Pflicht einer eingetragenen Genossenschaft, allen Mitgliedern die gleichen Rechte zu gewähren. Daher hat ein Mitglied einer Genossenschaftsbank für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der Genossenschaft einen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos und Ausführung von Bankdienstleistungen. 2. Das Gleichbehandlungsgebot steht auch einer ordentlichen Kündigung der Geschäftsverbindung entgegen, da die Genossenschaft einem Mitglied gegenüber verpflichtet wäre, ihm ein neues Konto einzurichten oder die Kündigung rückgängig zu machen.

1. Das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. November 2019 - Aktenzeichen 6 O 252/19 - ist aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz tragen der Verfügungskläger zu 1/4 und die Verfügungsbeklagte zu 3/4.

3. Der Streitwert wird in Anlehnung an die Streitwertbestimmung des Landgerichts (Seite 3 Verhandlungsprotokoll, Bl. 83 d.A.) auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 675h Abs. 2; Abs. 2;

Gründe:

I.