OLG München - Beschluss vom 07.08.2013
34 Wx 161/13
Normen:
BGB § 185 Abs. 2; BGB § 2113 Abs 1 und Abs. 2 GBO §§ 22, 51;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 256
FuR 2013, 730
NJW-RR 2014, 8
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.04.2013

Rechtsstellung des Nachnacherben hinsichtlich zum Nachlass gehörender Grundstücke

OLG München, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 161/13

DRsp Nr. 2013/20394

Rechtsstellung des Nachnacherben hinsichtlich zum Nachlass gehörender Grundstücke

Ist gestaffelte Nacherbschaft angeordnet, so kann beim ersten Nacherbfall der Nacherbe, der einer Verfügung über den der Nacherbfolge unterliegenden Grundbesitz zugestimmt hat, nicht deswegen Grundbuchberichtigung verlangen, weil der Nachnacherbe der Verfügung nicht zugestimmt hat. Die Verfügung bleibt bis zum Nachnacherbfall wirksam.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert beträgt 2 Mio. €.

Normenkette:

BGB § 185 Abs. 2; BGB § 2113 Abs 1 und Abs. 2 GBO §§ 22, 51;

Gründe

I.