BGH vom 14.02.1980
VII ZR 269/78
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
BauR 1980, 356

Rechtsstellung des Unternehmers bei Kündigung eines Bauvertrages durch den Besteller aus wichtigem Grund

BGH, vom 14.02.1980 - Aktenzeichen VII ZR 269/78

DRsp Nr. 1996/14498

Rechtsstellung des Unternehmers bei Kündigung eines Bauvertrages durch den Besteller aus wichtigem Grund

Wird ein zu einem Pauschalpreis geschlossener und nur zum Teil ausgeführter Bauvertrag vom Besteller aus wichtigem Grund gekündigt, so kann der Unternehmer nicht ohne weiteres die nach dem Vertrag für den erreichten Bautenstand vorgesehenen Raten verlangen. Als Vergütung hat er nur den Teilbetrag zu beanspruchen, der sich aus dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Vertrag zu erbringenden Gesamtleistung ergibt.

Normenkette:

BGB § 649 ;

Hinweise:

Ebenso: OLG München, ZfBR 1982, 67, 69.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (Korbion/Locher, Rdn. 90 f.; Werner/Pastor, Rdn. 1151)

Fundstellen
BauR 1980, 356