KG - Urteil vom 20.03.2023
26 U 164/22
Normen:
BGB § 826; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GWB § 20 Abs. 5; AGBG § 18 Abs. 1 Nr. 2; AGBG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 158/22
LG Berlin, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 158/22

Rechtsstellung eines ParlamentsjournalistenAnspruch auf Zulassung zur Bundespressekonferenz

KG, Urteil vom 20.03.2023 - Aktenzeichen 26 U 164/22

DRsp Nr. 2023/11990

Rechtsstellung eines Parlamentsjournalisten Anspruch auf Zulassung zur Bundespressekonferenz

Einem Journalisten steht kein einklagbarer Anspruch auf Aufnahme in einen Zusammenschluss von deutschen Parlamentskorrespondenten und damit auf Zulassung zur Bundespressekonferenz zu.

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 01.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - AZ.: 4 O 158/22 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.02.2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 826; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GWB § 20 Abs. 5; AGBG § 18 Abs. 1 Nr. 2; AGBG § 7 Abs. 1;

Gründe:

A.

Der Verfügungskläger ist angestellter Journalist eines Online-Magazins. Er nimmt den Verfügungsbeklagten, einen eingetragenen Verein, der nach seiner Satzung ein Zusammenschluss deutscher Parlamentskorrespondenten ist und in seinen Räumlichkeiten u.a. die sog. "Regierungspressekonferenzen" mit dem Regierungssprecher und Sprecherinnen und Sprechern einzelner Bundesministerien veranstaltet, auf Gewährung mitgliedschaftlicher Rechte in Anspruch.