I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last .
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen .
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 174.091 € festgesetzt.
A. Die Klägerin, die sich mit der Planung, Konstruktion und Ausführungsbetreuung von Bauprojekten befasst, nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Vertragsübernahme auf Zahlung einer Vergütung für Werkleistungen in Anspruch.
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