OLG Saarbrücken - Urteil vom 30.03.2010
4 U 8/09-1
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 47/08

Rechtsstellung eines Subunternehmers für Vereinbarungen von Zahlungen auf verkürztem Wege durch den Generalunternehmer

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 4 U 8/09-1

DRsp Nr. 2011/6037

Rechtsstellung eines Subunternehmers für Vereinbarungen von Zahlungen "auf verkürztem Wege" durch den Generalunternehmer

Ein Subunternehmer kann aus einer Vereinbarung des Generalunternehmers mit dem Bauherrn, wonach er berechtigt ist, Zahlungen an Subunternehmer auf verkürztem Wege, d.h. mit schuldbefreiender Wirkung unmittelbar an diese zu bewirken, keine unmittelbaren Vergütungsansprüche gegen den Bauherrn herleiten.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 15 O 47/08 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last .

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen .

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 174.091 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631;

Gründe:

A. Die Klägerin, die sich mit der Planung, Konstruktion und Ausführungsbetreuung von Bauprojekten befasst, nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Vertragsübernahme auf Zahlung einer Vergütung für Werkleistungen in Anspruch.