1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2009, Az. 50 O 21/07 Baul., abgeändert und der Hauptantrag zurückgewiesen
sowie der Hilfsantrag
als derzeit unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
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