OLG Stuttgart - Urteil vom 27.07.2009
102 U 1/09
Normen:
BauGB § 40; BauGB § 42; BauGB § 43 Abs. 1; BauGB § 43 Abs. 3; BauGB § 44 Abs. 4; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2009, 1626 (LS)
DVBl 1009, 1264 (LS)
DVBl 2009, S.1264
OLGReport-Stuttgart 2009, 805
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 21/07

Rechtsstellung und Ansprüche des Grundstückseigentümers in der Zeit vom In-Kraft-Treten des Bebauungsplans bis zur Planverwirklichung

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 102 U 1/09

DRsp Nr. 2009/18829

Rechtsstellung und Ansprüche des Grundstückseigentümers in der Zeit vom In-Kraft-Treten des Bebauungsplans bis zur Planverwirklichung

1. Für die Zeit zwischen In-Kraft-Treten des Bebauungsplans bis zur Planverwirklichung erhält der Eigentümer für Einschränkungen durch Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB keine Entschädigung. Vielmehr wird der Eigentümer in verfassungskonformer Weise durch §§ 40, 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter Ausschluss der Geldentschädigung auf die Wahl zwischen dem (vorläufigen) Behalten des eingeschränkt nutzbaren Grundstücks und dem Übernahmeanspruch nach §§ 40 Abs. 2, 43 Abs. 1 BauGB verwiesen. 2. Angesichts des langen Zeitraums, der zwischen In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und Planverwirklichung liegen kann, und des Fehlens eines ausreichenden schützenswerten Interesses des Planungsbegünstigten ist § 44 Abs. 4 BauGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Ausschlussfrist auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB und einen anschließenden Entziehungsantrag nach § 43 Abs. 1 BauGB nicht anzuwenden ist.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2009, Az. 50 O 21/07 Baul., abgeändert und der Hauptantrag zurückgewiesen

sowie der Hilfsantrag

als derzeit unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.