VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.09.2018
8 S 2254/17
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 8; BauNVO § 1 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2019, 74
ZfBR 2019, 165
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3152/15

Rechtsstreit über die baurechtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung von Teilflächen eines als Lagerhalle genehmigten Gebäudes in eine Spielhalle und eine Gaststätte; Zulässigkeit von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in einem nach § 8 BauNVO 1977 festgesetzten Gewerbegebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 8 S 2254/17

DRsp Nr. 2018/16524

Rechtsstreit über die baurechtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung von Teilflächen eines als Lagerhalle genehmigten Gebäudes in eine Spielhalle und eine Gaststätte; Zulässigkeit von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in einem nach § 8 BauNVO 1977 festgesetzten Gewerbegebiet

1. Allein der Ausschluss weiterer gewerblicher Nutzungen in einem noch unter der Geltung einer früheren Fassung der Baunutzungsverordnung festgesetzten "eingeschränkten" Gewerbegebiet führt nicht zu einer "Umstellung" des Bebauungsplans auf die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung.2. In einem nach § 8 BauNVO 1977 festgesetzten Gewerbegebiet sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2016 - 11 K 3152/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 8; BauNVO § 1 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die baurechtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung von Teilflächen eines als Werk- bzw. Lagerhalle genehmigten Gebäudes in eine Spielhalle und eine Gaststätte.