OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.04.2019
2 LB 1/19
Normen:
ZPO § 533; VwGO § 173 S. 1; KAG § 8 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 16/14

Rechtsstreit über die Höhe von Forderungen aus vertraglichen Ablösebeträgen auf Abwasseranschlussbeiträge; Begründetheit einer Widerklage; Verpflichtung zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 2 LB 1/19

DRsp Nr. 2019/9941

Rechtsstreit über die Höhe von Forderungen aus vertraglichen Ablösebeträgen auf Abwasseranschlussbeiträge; Begründetheit einer Widerklage; Verpflichtung zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens

Eine Forderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen, wenn nicht aufgerechnet werden konnte, weil es an einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB fehlt.

Tenor

Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs von 9 auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt hat, wird das Verfahren eingestellt.

Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Zahlungsanträge den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren ebenfalls eingestellt.

Das auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2015 am 11. Dezember 2015 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichterin - ist wirkungslos.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagten.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 533; VwGO § 173 S. 1; KAG § 8 Abs. 6;

Tatbestand