BGH - Urteil vom 10.04.2019
VIII ZR 244/16
Normen:
BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1; BGB § 312b Abs. 2 S. 1; BGB § 312g Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2020, 111
WM 2019, 936
ZfBR 2019, 560
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 367/15
LG Frankfurt/Oder, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 117/15

Rechtsstreit um den Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung

BGH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 244/16

DRsp Nr. 2019/7159

Rechtsstreit um den Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung

Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.

Dem Verbraucher steht bei mit einem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Geschäftsräume im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - vom 26. September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1; BGB § 312b Abs. 2 S. 1; BGB § 312g Abs. 1;

Tatbestand