VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.10.2019
2 S 465/18
Normen:
BauGB § 125 Abs. 3; KAG § 20 Abs. 2; KAG § 33 S. 1 Nr. 1; KAG § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KAG § 36 S. 1; KAG § 37; KAG § 41; KAG § 49 Abs. 6;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 413
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2489/16

Rechtsstreit um die Erhebung eines Erschließungsbeitrags; Überprüfung der Grundlagen für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Begrenzung der natürlichen Betrachtungsweise bei Erschließungsanlagen; Bestimmung der Voraussetzungen einer vorhandenen Straße im ehemals württembergischen Landesteil

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 2 S 465/18

DRsp Nr. 2020/1728

Rechtsstreit um die Erhebung eines Erschließungsbeitrags; Überprüfung der Grundlagen für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Begrenzung der natürlichen Betrachtungsweise bei Erschließungsanlagen; Bestimmung der Voraussetzungen einer "vorhandenen Straße" im ehemals württembergischen Landesteil

1. Grundsätzlich ist für den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Rechtliche Gründe für eine Begrenzung der natürlichen Betrachtungsweise bei Erschließungsanlagen können sich nur aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks ergeben.2. Nicht ausreichend für eine von der natürlichen Betrachtungsweise abweichende Bewertung ist das Angrenzen an einen Teil, für den trotz Fertigstellung nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes keine planerischen Festsetzungen für die Anbaustraße getroffen wurden und diese auch nicht nach § 125 BauGB entbehrlich sind, da in diesem Fall noch die gesamte Anlage abgerechnet werden kann. Soll in diesem Fall der fertiggestellte und von einem Bebauungsplan erfasste Teil vorzeitig abgerechnet werden, kann dies nur im Rahmen einer Abschnittsbildung erfolgen.3. Zu den Voraussetzungen einer "vorhandenen Straße" im ehemals württembergischen Landesteil.