OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.06.2020
2 A 10264/20.OVG
Normen:
GG Art. 19; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 44a;
Fundstellen:
DVBl 2021, 338
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 794/19

Rechtsstreit um die Löschung von Daten aus einer behördeninternen Datenbank der Schulverwaltung betreffend einen aus dem Dienst ausgeschiedenen Lehrer; Rechtsschutz gegen gegen einen Eintrag in der Liste Beschäftigungshindernisse bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) im Bereich der Personalverwaltung der Schulabteilung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 2 A 10264/20.OVG

DRsp Nr. 2020/14935

Rechtsstreit um die Löschung von Daten aus einer behördeninternen Datenbank der Schulverwaltung betreffend einen aus dem Dienst ausgeschiedenen Lehrer; Rechtsschutz gegen gegen einen Eintrag in der Liste „Beschäftigungshindernisse“ bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) im Bereich der Personalverwaltung der Schulabteilung

Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Löschung von Daten aus einer behördeninternen Datenbank der Schulverwaltung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. vom 5. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 19; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 44a;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seinen Eintrag in der Liste "Beschäftigungshindernisse" bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) im Bereich der Personalverwaltung der Schulabteilung.

Der ... geborene Kläger stand von August 2012 bis Februar 2019 als Lehrkraft im Schuldienst des Beklagten. Sein Dienstverhältnis begann am 13. August 2012 unter Berufung zum Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe. Er war zunächst an der ... Schule, Berufsbildende Schule ... beschäftigt.