Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. vom 5. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen seinen Eintrag in der Liste "Beschäftigungshindernisse" bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) im Bereich der Personalverwaltung der Schulabteilung.
Der ... geborene Kläger stand von August 2012 bis Februar 2019 als Lehrkraft im Schuldienst des Beklagten. Sein Dienstverhältnis begann am 13. August 2012 unter Berufung zum Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe. Er war zunächst an der ... Schule, Berufsbildende Schule ... beschäftigt.
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