OVG Saarland - Beschluss vom 02.12.2019
2 A 5/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 4 S. 2; BauNVO § 23 Abs. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 586/17

Rechtsstreit um die Versagung einer Baugenehmigung für die Erweiterung einer vorhandenen Schreinerei; Beurteilung der Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze

OVG Saarland, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 2 A 5/19

DRsp Nr. 2020/1416

Rechtsstreit um die Versagung einer Baugenehmigung für die Erweiterung einer vorhandenen Schreinerei; Beurteilung der Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze

1. Dass die Beurteilung der Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze im Zusammenhang mit der zunächst erforderlichen Bestimmung des der maßgeblichen Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmens unter Berücksichtigung der auch insoweit heranzuziehenden Wertung in § 23 Abs. 5 BauNVO und die anschließende Beurteilung, ob eine solche Überschreitung wegen eines im Einzelfall feststellbaren Fehlens städtebaulich bewältigungsbedürftiger Spannungen sich (ausnahmsweise) trotzdem insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung "einfügt" (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit.