BGH - Beschluss vom 23.06.2020
XI ZR 491/19
Normen:
BGB § 495; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; ZPO § 552a;
Fundstellen:
ZIP 2021, 788
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 169/18
OLG Stuttgart, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 209/18

Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers; Verpflichtung zur Informatin über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht; Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.; Hinweisbeschluss des Gerichts bezüglich der beabsichtigten Zurückweisung der Revision gemäß § 552 a ZPO

BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen XI ZR 491/19

DRsp Nr. 2020/17977

Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers; Verpflichtung zur Informatin über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht; Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.; Hinweisbeschluss des Gerichts bezüglich der beabsichtigten Zurückweisung der Revision gemäß § 552 a ZPO

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 495; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; ZPO § 552a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.