OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.07.2020
8 A 11233/19.OVG
Normen:
ROG § 2 Abs. 2 Nr. 4 S. 4; ROG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LPlG § 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5887/18

Rechtsstreit um die Zulassung einer raumordnungsrechtlichen Zielabweichung; Interessenabwägung zwischen der Zulassung eines Gipsbergwerks und der Zulassung von Winkraftanlagen; Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 8 A 11233/19.OVG

DRsp Nr. 2020/11571

Rechtsstreit um die Zulassung einer raumordnungsrechtlichen Zielabweichung; Interessenabwägung zwischen der Zulassung eines Gipsbergwerks und der Zulassung von Winkraftanlagen; Antrag auf Zulassung der Berufung

Zu einschränkenden Regelungen bei der Zulassung einer raumordnungsrechtlichen Zielabweichung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 27.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ROG § 2 Abs. 2 Nr. 4 S. 4; ROG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LPlG § 10 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin,

die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier insoweit zuzulassen, als die Klage abgewiesen wurde,

bleibt erfolglos.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

I.