Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 27.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin,
die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier insoweit zuzulassen, als die Klage abgewiesen wurde,
bleibt erfolglos.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §
I.
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