OLG Dresden - Urteil vom 12.04.2010
10 U 1546/09
Normen:
BGB § 648 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1479/09

Rechtstellung des Unternehmers nach Abschluss eines Vergleichs über die Werklohnforderung; Einräumung einer Sicherungshypothek

OLG Dresden, Urteil vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 10 U 1546/09

DRsp Nr. 2010/20102

Rechtstellung des Unternehmers nach Abschluss eines Vergleichs über die Werklohnforderung; Einräumung einer Sicherungshypothek

Haben die Parteien eines Bauprozesses sich in einem Vergleich über die Höhe der Werklohnforderung geeinigt, so ist der Anspruch des Unternehmers auf Einräumung einer Sicherungshypothek für die Vergleichsforderung in der Regel nicht ausgeschlossen. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn eine umfassende Abgeltungsklausel vereinbart worden ist oder eine Auslegung des Vergleichs einen Ausschluss des Anspruchs ergibt.

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 04.09.2009 - 5 O 1479/09 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Streitwert: 6.250,00 EUR

Normenkette:

BGB § 648 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB an einem Grundstück der Beklagten.