OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2022
8 C 10960/21.OVG
Normen:
AGVwGO § 4 Abs. 1; BienSchG RP (n.amtl.Abk.) a.F. § 1 Abs. 1; BienSchG RP 2021 (n.amtl.Abk.) § 2 Abs. 1; BienSchG RP 2021 (n.amtl.Abk.) § 8 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 55d;

Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Schutzbezirks zum Schutze einer Belegstelle für Bienen; Geeignetheit der Einrichtung eines Schutzbezirks, die Sicherung einer Reinzucht an der Belegstelle zu gewährleisten; Ausdehnung des Schutzradius aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Paarungsverhalten der Honigbiene

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 8 C 10960/21.OVG

DRsp Nr. 2022/9287

Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Schutzbezirks zum Schutze einer Belegstelle für Bienen; Geeignetheit der Einrichtung eines Schutzbezirks, die Sicherung einer Reinzucht an der Belegstelle zu gewährleisten; Ausdehnung des Schutzradius aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Paarungsverhalten der Honigbiene

Zum Normenkontrollantrag gegen eine Rechtsverordnung, die einen Schutzbezirk um eine Belegstelle für Bienen festsetzt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller zu 9) und 10) ihre Normenkontrollanträge zurückgenommen haben.

Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), haben die Antragsteller zu 1) bis 8) zu insgesamt 86/100 und die Antragsteller zu 9) und 10) zu insgesamt 14/100 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGVwGO § 4 Abs. 1; BienSchG RP (n.amtl.Abk.) a.F. § 1 Abs. 1; BienSchG RP 2021 (n.amtl.Abk.) § 2 Abs. 1; BienSchG RP 2021 (n.amtl.Abk.) § 8 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 55d;