OLG Rostock - Beschluss vom 23.12.2015
3 U 56/15
Normen:
BGB § 854; BGB § 858; BauGB § 116 Abs. 3; GVG § 13; VwGO § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 46/15

Rechtsweg für die Abwehr von Besitzstörungen durch die öffentliche Hand an einem im Wege der Besitzeinweisung hoheitlich erlangten Grundstück

OLG Rostock, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 3 U 56/15

DRsp Nr. 2016/20145

Rechtsweg für die Abwehr von Besitzstörungen durch die öffentliche Hand an einem im Wege der Besitzeinweisung hoheitlich erlangten Grundstück

Hat die öffentliche Hand den Besitz an einem Grundstück im Wege der Besitzeinweisung durch hoheitlichen Akt erlangt, ist sie für die Abwehr von Besitzstörungen auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen.

1. Das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 29.04.2015 - 5 O 46/15 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 854; BGB § 858; BauGB § 116 Abs. 3; GVG § 13; VwGO § 40 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten (nachfolgend die Beklagten), die angekündigt haben, die über ihr Eigentum verlaufende Erschließungsstraße Amingreg abzusperren.