OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2019
4 W 87/18
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; GG Art. 5;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 81
MMR 2019, 692
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 262/17
LG Dortmund, vom 26.07.2018

Rechtsweg für eine Klage gegen eine kommunale Gebietskörperschaft wegen eines Marktplatzes auf ihrem InternetauftrittUnterlassungsansprüche Dritter wegen Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 4 W 87/18

DRsp Nr. 2019/6182

Rechtsweg für eine Klage gegen eine kommunale Gebietskörperschaft wegen eines "Marktplatzes" auf ihrem Internetauftritt Unterlassungsansprüche Dritter wegen Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse

1.) Für eine Streitigkeit zwischen einem Verlag und einer Stadt, die im Rahmen ihres - zum Teil werbefinanzierten - Internetauftrittes einen "Marktplatz" vorhält, über welchen Onlinewerbung abrufbar war, ist der Zivilrechtsweg eröffnet.2.) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3 a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse zu beurteilen. Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG3.) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichen Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen4.) Ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornimmt, ist anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls festzustellen.