LG Dortmund, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 262/17
LG Dortmund, vom 26.07.2018
Rechtsweg für eine Klage gegen eine kommunale Gebietskörperschaft wegen eines Marktplatzes auf ihrem InternetauftrittUnterlassungsansprüche Dritter wegen Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse
OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 4 W 87/18
DRsp Nr. 2019/6182
Rechtsweg für eine Klage gegen eine kommunale Gebietskörperschaft wegen eines "Marktplatzes" auf ihrem InternetauftrittUnterlassungsansprüche Dritter wegen Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse
1.) Für eine Streitigkeit zwischen einem Verlag und einer Stadt, die im Rahmen ihres - zum Teil werbefinanzierten - Internetauftrittes einen "Marktplatz" vorhält, über welchen Onlinewerbung abrufbar war, ist der Zivilrechtsweg eröffnet.2.) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3 aUWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse zu beurteilen. Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3aUWG3.) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichen Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen4.) Ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1UWG vornimmt, ist anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls festzustellen.
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