OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2010
11 Bauland W 1/10
Normen:
GVG § 13; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; FStrG § 18f;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4/10

Rechtsweg für einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss der Enteignungsbehörde auf der Grundlage eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 11 Bauland W 1/10

DRsp Nr. 2010/21457

Rechtsweg für einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss der Enteignungsbehörde auf der Grundlage eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

Für die Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 90,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 13; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; FStrG § 18f;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren der sofortigen Beschwerde darum, ob für den vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss der Enteignungsbehörde auf der Grundlage eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist oder die Gerichte für Baulandsachen zuständig sind.