Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 90,- Euro festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren der sofortigen Beschwerde darum, ob für den vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss der Enteignungsbehörde auf der Grundlage eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist oder die Gerichte für Baulandsachen zuständig sind.
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