OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.09.2019
4 A 2176/18
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2; VwGO § 91; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 264 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1551/17

Rechtswidrige Versagung der Zulassung eines Schaustellers zur Dürener Annakirmes; Transparenz der Auswahl unter mehreren Bewerbern für einen Standplatz auf einer Kirmes; Beachtung des Grundsatzes der Marktfreiheit bei der Standplatzvergabe; Ausschussvorbehalt bei der Vergabe eines Kahrmarktstandplatzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 4 A 2176/18

DRsp Nr. 2019/15822

Rechtswidrige Versagung der Zulassung eines Schaustellers zur Dürener Annakirmes; Transparenz der Auswahl unter mehreren Bewerbern für einen Standplatz auf einer Kirmes; Beachtung des Grundsatzes der Marktfreiheit bei der Standplatzvergabe; Ausschussvorbehalt bei der Vergabe eines Kahrmarktstandplatzes

Eine Auswahl unter mehreren Bewerbern für einen Standplatz auf einer Kirmes muss auch dann nach transparenten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen und den Grundsatz der Marktfreiheit beachten, wenn sie einem Ausschuss vorbehalten ist. Die Parallelentscheidung im Verfahren 4 A 2129/18 ist vollständig dokumentiert.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid vom 29.6.2017 rechtswidrig war und die Beklagte vor Beginn der Dürener Annakirmes 2017 verpflichtet war, den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Gastronomieangebots "M. Stadl" neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2; VwGO § 91; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 173 S. 1; § Nr. ;