BGH - Beschluß vom 12.07.1990
III ZR 141/89
Normen:
BBauG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen O (Baul) 16/87
OLG Karlsruhe, vom 28.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen U 1/88

Rechtswidrigkeit des Umlegungsverfahrens

BGH, Beschluß vom 12.07.1990 - Aktenzeichen III ZR 141/89

DRsp Nr. 2004/3734

Rechtswidrigkeit des Umlegungsverfahrens

Nach § 45 Abs. 1 BauGB können im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neugeordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Nur für diesen Zweck läßt das Gesetz die Umlegung zu. Sie ist daher rechtswidrig, wenn der genannte Zweck nicht angestrebt wird oder nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

BBauG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

Die Revision hält den Umlegungsbeschluß für rechtswidrig, weil die Umlegung nicht "primär" eine Änderung im Zuschnitt der betroffenen Grundstücke, sondern eine Verbesserung der Verkehrserschließung bezwecke. Damit kann sie nicht durchdringen.