Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Revision hält den Umlegungsbeschluß für rechtswidrig, weil die Umlegung nicht "primär" eine Änderung im Zuschnitt der betroffenen Grundstücke, sondern eine Verbesserung der Verkehrserschließung bezwecke. Damit kann sie nicht durchdringen.
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