OLG Rostock - Urteil vom 31.08.2006
7 U 2/06
Normen:
BGB § 767 Abs. 1 ; VOB/B § 12 Nr. 4 § 17 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 549
OLGReport-Rostock 2007, 219
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 25/03

Rechtswirkungen einer Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln; Voraussetzungen einer Gewährleistungsbürgschaft

OLG Rostock, Urteil vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 7 U 2/06

DRsp Nr. 2007/16778

Rechtswirkungen einer Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln; Voraussetzungen einer Gewährleistungsbürgschaft

»1. Auch eine Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln kann als Abnahme gewertet werden. Es muss jedoch in dem Abnahmeprotokoll zweifelsfrei deutlich werden, dass der Auftraggeber abnehmen oder die Abnahme wegen Mängeln verweigern will. Daran fehlt es etwa, wenn das Wort "Abnahme" dort nicht vorkommt.2. Der Bürge muss eine Modifizierung der vertraglich vereinbarten förmlichen Abnahme nicht gegen sich gelten lassen.3. Tritt die Bürgschaft vereinbarungsgemäß erst in Kraft, wenn der Sicherheitseinbehalt beim Auftragnehmer eingegangen ist, so ist dies eine aufschiebende Bedingung, deren Eintritt der Auftraggeber zu beweisen hat.4. Grundsätzlich ist eine Barsicherheit bar auszuzahlen, wenn die Bürgschaft als zum Austausch gestellte und geeignete Sicherheit entgegengenommen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 767 Abs. 1 ; VOB/B § 12 Nr. 4 § 17 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2. aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch.