BGH vom 08.05.1980
III ZR 27/77
Normen:
BauGB § 136 ; BauGB § 153 ; BauGB § 85 ; BauGB § 93 Abs. 4 ; StBauFG § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 77, 338
DRsp V(527)242a
DRsp V(527)242d
DVBl 1981, 90
DÖV 1981, 337
NJW 1980, 2814
ZfBR 1985, 153

Rechtswirkungen einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan; Bewertung des Bodens; Zulässigkeit einer Sanierung

BGH, vom 08.05.1980 - Aktenzeichen III ZR 27/77

DRsp Nr. 1996/14483

Rechtswirkungen einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan; Bewertung des Bodens; Zulässigkeit einer Sanierung

Hat das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren einen Bebauungsplan für gültig gehalten, so ist dies zwar nicht allgemein verbindlich wie bei einer Negativ-Entscheidung (§ 47 Abs. 6 VwGO). Zwischen den Beteiligten des Normenkontrollverfahrens tritt jedoch eine der materiellen Rechtskraft entsprechende Wirkung ein, an die auch das Baulandgericht gebunden ist. Bei der Bewertung des Bodens kommt es nicht nur auf die jetzige Nutzung, sondern auf die rechtlich zulässige Nutzung an, es sei denn, daß die rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit nicht in greifbarer Nähe liegt und deshalb im gesunden Grundstücksverkehr nicht mitbewertet wird. Zur Beurteilung, ob eine einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, hat die Gemeinde einen breiten Spielraum. Zu prüfen bleibt, ob weniger einschneidende Maßnahmen zur Behebung der städtebaulichen Mißstände ausreichen (Übermaßverbot) und ob die Sanierung mit den vorhandenen Mitteln in absehbarer Zeit verwirklicht werden kann. Sanitäre Mißstände können Funktionsschwäche begründen.