OLG Brandenburg - Urteil vom 19.08.2009
4 U 167/99
Normen:
BGB § 779; BGB § 387;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.10.1999

Rechtswirkungen eines Vergleichs durch den eine Klage auf Auszahlung eines Gewährleistungseinbehalts und eine Widerklage auf Schadensersatz wegen Mängelbeseitigung der Gestalt erledigt werden, dass vom Auftraggeber noch ein Betrag zu zahlen ist

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 4 U 167/99

DRsp Nr. 2009/21569

Rechtswirkungen eines Vergleichs durch den eine Klage auf Auszahlung eines Gewährleistungseinbehalts und eine Widerklage auf Schadensersatz wegen Mängelbeseitigung der Gestalt erledigt werden, dass vom Auftraggeber noch ein Betrag zu zahlen ist

1. Ein Vergleichstext, wonach die "streitgegenständlichen Forderungen und Gegenforderungen", nämlich eine Forderung auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts und eine Gegenforderung auf Zahlung von Schadensersatz wegen Baumängeln, und eben nicht auf Forderungen gegen den bauüberwachenden Architekten ausgeglichen sein sollten, lässt darauf schließen, dass die Parteien lediglich Einzelwirkung, nämlich eine solche im Verhältnis der am Vergleichsschluss beteiligten Parteien, gewollt haben. Im Übrigen werden durch einen solchen Vergleich jedenfalls solche Ansprüche nicht mit erledigt, die unzweifelhaft nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.