OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.10.2010
7 A 290/09
Normen:
BauGB § 35; BauO NRW § 4 Abs. 2; BauO NRW § 6; BauO NRW § 61 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Reduzierung des Entschließungsermessens der Bauaufsichtsbehörde auf eine Pflicht zum Einschreiten im Falle des Beruhens der Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften; Anwendbarkeit des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs auf bauordnungsrechtliche Vorschriften; Sinn und Zweck von Abstandflächen; Abhängigkeit des Anspruchs eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen Abstandsflächenverstoß vom Grad der mit der Abstandsunterschreitung verbundenen tatsächlichen Beeinträchtigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 7 A 290/09

DRsp Nr. 2010/21802

Reduzierung des Entschließungsermessens der Bauaufsichtsbehörde auf eine Pflicht zum Einschreiten im Falle des Beruhens der Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften; Anwendbarkeit des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs auf bauordnungsrechtliche Vorschriften; Sinn und Zweck von Abstandflächen; Abhängigkeit des Anspruchs eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen Abstandsflächenverstoß vom Grad der mit der Abstandsunterschreitung verbundenen tatsächlichen Beeinträchtigung

1. Der auf § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW gestützte Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten setzt voraus, dass das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und die Abwehrrechte des Nachbarn verletzt. Auf der Rechtsfolgenseite muss das Ermessen der Behörde auf das begehrte Einschreiten reduziert sein.