BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BImSchG § 10; BImSchG § 19; 4. BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2; 4. BImSchV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1873/06KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10898/07
Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 4. BImSchV nur für solche nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen; Klarstellender Hinweis für die übrigen Anlagen in § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV; Beurteilung anhand der jeweiligen Einzelfallumstände bzgl. der Frage einer dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallenden Biogasanlage als Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage; Vorliegen und Umfang des Dienens der Biogasanlage zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte, Vorliegen und Umfang des Nutzens des durch die Produktion des Biogases erzeugter Energie, Größe der jeweiligen Einrichtungen, Verhältnis des Eigenanteils an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie, Verwertung der Gärrückstände als Kriterien für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 7 B 4.10
DRsp Nr. 2011/2124
Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 24. BImSchV nur für solche nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen; Klarstellender Hinweis für die übrigen Anlagen in § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV; Beurteilung anhand der jeweiligen Einzelfallumstände bzgl. der Frage einer dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6BauGB unterfallenden Biogasanlage als Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage; Vorliegen und Umfang des Dienens der Biogasanlage zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte, Vorliegen und Umfang des Nutzens des durch die Produktion des Biogases erzeugter Energie, Größe der jeweiligen Einrichtungen, Verhältnis des Eigenanteils an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie, Verwertung der Gärrückstände als Kriterien für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung
1. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis.
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