Regelungsgehalt des § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB; Private Belange als Anlaß für eine Bauleitplanung; Rechtsfolgen der Nichtigkeit einer Baugebietsfestsetzung
VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 05.06.1996 - Aktenzeichen 8 S 487/96
DRsp Nr. 1998/17544
Regelungsgehalt des § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB; Private Belange als Anlaß für eine Bauleitplanung; Rechtsfolgen der Nichtigkeit einer Baugebietsfestsetzung
1. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gewährt grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, überhaupt davon unterrichtet zu werden, ob und wie der Gemeinderat sich mit den privaten Interessen der Einwender auseinandergesetzt hat. Dagegen ist es nicht Zweck der Vorschrift, Gelegenheit zu nochmaligem Vorbringen im Bebauungsplanverfahren selbst zu geben. Die Bekanntgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB muß daher weder vor Einleitung der Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens noch vor dem Inkrafttreten der Satzung erfolgen (im Anschluß an VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 18.12.1995 - 3 S 1403/93).2. Eine Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlaß einer Bauleitplanung nehmen und sich dabei an den Wünschen der Grundstückseigentümer im Plangebiet orientieren.3. Die Nichtigkeit einer Baugebietsfestsetzung führt ausnahmsweise dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes, wenn die bisherige Gebietsausweisung dadurch wieder auflebt und die übrigen Festsetzungen sich auch mit ihr vereinbaren lassen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 = PBauE § 10BauGB Nr. 7).