Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. November 2015 wird im Umfang der Berufung geändert. Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. November 2013 werden vollumfänglich aufgehoben.
Die Beklagte trägt - unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
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