OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.11.2018
15 A 78/16
Normen:
BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 127; BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 7898/13

Regimeentscheidung einer Gemeinde durch den Abschluss eines Erschließungsvertrages bzgl. privatrechtlicher Abwicklung der Herstellungskosten der im Gebiet des Erschließungsvertrages gelegenen Teilstrecke innerhalb eines einheitlichen Straßenzuges; Ansehen der außerhalb des Vertragsgebietes liegenden Strecke als die (allein beitragsfähige) Erschließungsanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 15 A 78/16

DRsp Nr. 2018/18631

"Regimeentscheidung" einer Gemeinde durch den Abschluss eines Erschließungsvertrages bzgl. privatrechtlicher Abwicklung der Herstellungskosten der im Gebiet des Erschließungsvertrages gelegenen Teilstrecke innerhalb eines einheitlichen Straßenzuges; Ansehen der außerhalb des Vertragsgebietes liegenden Strecke als die (allein beitragsfähige) Erschließungsanlage

Trifft eine Gemeinde durch den Abschluss eines Erschließungsvertrages eine "Regimeentscheidung" dahingehend, dass innerhalb eines (bei natürlicher Betrachtungsweise) einheitlichen Straßenzuges die Herstellungskosten der im Gebiet des Erschließungsvertrages gelegenen Teilstrecke privatrechtlich abgewickelt werden, während die verbleibende Strecke von ihr selbst herzustellen und damit über Erschließungsbeiträge abzurechnen ist, gebieten es Rechtsgründe, die außerhalb des Vertragsgebietes liegende Strecke als die (allein beitragsfähige) Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127 ff. BauGB anzusehen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. November 2015 wird im Umfang der Berufung geändert. Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. November 2013 werden vollumfänglich aufgehoben.

Die Beklagte trägt - unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.