VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.08.2018
A 12 S 1364/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2019, 40
NVwZ-RR 2019, 438
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5665/17

Reichweite des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Ausreichen des Inhalts der vom Gericht eingeführten Erkenntnismittel; Tatsächliche Bewertungen der Verfolgungslage im Herkunftsstaat durch das Gericht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen A 12 S 1364/18

DRsp Nr. 2018/14462

Reichweite des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Ausreichen des Inhalts der vom Gericht eingeführten Erkenntnismittel; Tatsächliche Bewertungen der Verfolgungslage im Herkunftsstaat durch das Gericht

1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es nicht, dass das Verwaltungsgericht für jedes Verfahren gesondert aus der Gesamtmenge der zu einem Herkunftsland verfügbaren, jeweils genau bezeichneten Erkenntnismittel diejenigen herausfiltert und durch eine gesonderte, verfahrensbezogene Liste einführt, die (möglicherweise) entscheidungserheblich Verwendung finden werden.2. Hält ein Beteiligter im Asylverfahren den Inhalt der vom Gericht eingeführten Erkenntnismittel für unzureichend bezeichnet bzw. nicht ausreichend thematisch aufgearbeitet, kann er sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht rügt und es danach versäumt, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen (im Anschluss an Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.1993 - Bs VII 93/93 - juris).