BGH - Urteil vom 08.12.2011
IX ZR 204/09
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; BGB a.F. § 209 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 73;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 124
BauR 2012, 675
MDR 2012, 211
NJW 2012, 674
NZBau 2012, 159
NZM 2012, 124
WM 2012, 377
ZfBR 2012, 235
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 132/06
OLG Koblenz, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1446/08

Reichweite einer Verjährungsunterbrechung wegen einer Streitverkündung in einem Bauprozess

BGH, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen IX ZR 204/09

DRsp Nr. 2012/1416

Reichweite einer Verjährungsunterbrechung wegen einer Streitverkündung in einem Bauprozess

Zu der Reichweite der Verjährungsunterbrechung aufgrund einer Streitverkündung in einem Bauprozess.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten entschieden hat.

Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; BGB a.F. § 209 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 73;

Tatbestand

Der Kläger erstellte als Bauträger im Jahre 1994 ein als Wohnungseigentumsanlage konzipiertes Mehrfamilienhaus. Gegen ihn wurden von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Beweissicherungsverfahren sowie eine Schadensersatzklage wegen Baumängeln geführt. Mehrere Erwerber der Eigentumswohnungen erreichten mit gegen den Kläger betriebenen Vollstreckungsgegenklagen teilweise Befreiung von dem in vollstreckbaren Urkunden titulierten Kaufpreis. Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in diesen Verfahren.