OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.04.2020
5 LA 1/19
Normen:
BImSchG § 47d Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 4/14

Reichweite subjektiver Beteiligungsrechte des Bürgers bei der Lärmaktionsplanung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 5 LA 1/19

DRsp Nr. 2020/9080

Reichweite subjektiver Beteiligungsrechte des Bürgers bei der Lärmaktionsplanung

Zur Reichweite subjektiver Beteiligungsrechte des Bürgers bei der Lärmaktionsplanung 1. Aus den Vorschriften des Sechsten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Regelung der Lärmminderungsplanung (§§ 47a bis 47f) ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener.2. Ein Lärmaktionsplan ist in erster Linie ein Handlungsplan der ihn aufstellenden Behörde ohne Regelungswirkung; unmittelbare Wirkungen können sich erst aus rechtlich verbindlichen Maßnahmen ergeben, die auf Grund der Festlegungen in einem Plan erlassen wurden.3. Die Umgebungslärmrichtlinie begründet keine subjektiven Rechte.4. Weder § 47d Abs. 3 BImSchG noch die unionsrechtlichen Vorschriften oder die Aarhus-Konvention gewähren dem Bürger einen Anspruch gegenüber der Behörde darauf, seinen Beiträgen im Rahmen der Mitwirkung zu folgen; sie muss diese lediglich auswerten und sich mit ihnen auseinandersetzen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 10. Dezember 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.