Die Berufung des Klägers gegen das am 2.7.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 18.030,56 € festgesetzt.
I. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik für den Zeitraum .....2010 bis .....2010.
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