OLG Dresden - Urteil vom 03.09.2020
10 U 1743/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 5; VOB/B § 2 Abs. 6; VOB/B § 8 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2916/12

Restliche Werklohnansprüche für Straßenbau- und KanalverlegungsarbeitenAnsprüche des Auftraggebers wegen Mehrkosten aufgrund vorzeitiger Beendigung des Vertrages wegen nicht Wiederaufnahme der Arbeiten durch die Auftragnehmerin

OLG Dresden, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 10 U 1743/17

DRsp Nr. 2023/4176

Restliche Werklohnansprüche für Straßenbau- und Kanalverlegungsarbeiten Ansprüche des Auftraggebers wegen Mehrkosten aufgrund vorzeitiger Beendigung des Vertrages wegen nicht Wiederaufnahme der Arbeiten durch die Auftragnehmerin

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 10.11.2017 - Az.: 9 O 2916/12 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten (Erstinstanzlich: die Beklagte) wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 10.11.2017 - Az.: 9 O 1369/16 - dahingehend abgeändert, dass die jetzige Klägerin und Widerbeklagte unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt wird, an die jetzige Beklagte und Widerklägerin 47.756,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.12.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

Von Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt im Verfahren des Landgerichts Dresden - 9 O 2916/12 - die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 und im Verfahren des Landgerichts Dresden - Az.: 9 O 1369/16 - die jetzige Beklagte (erstinstanzlich: die Klägerin) 2/5 und die jetzige Klägerin (erstinstanzlich: die Beklagte) 3/5.