OLG Hamburg - Beschluss vom 30.09.2020
8 U 81/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 413 HKO 47/17

Restliche Werklohnansprüche wegen Fliesenarbeiten im Alten Elbtunnel in Hamburg

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 8 U 81/18

DRsp Nr. 2023/3423

Restliche Werklohnansprüche wegen Fliesenarbeiten im Alten Elbtunnel in Hamburg

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2018, Aktenzeichen 413 HKO 47/17, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf € 92.421,44 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen restlicher Vergütung für Fliesenarbeiten im Alten Elbtunnel in Hamburg in Anspruch. Die Parteien erhielten den Auftrag von der Bauherrin, der ARGE Alter Elbtunnel, zunächst als Bietergemeinschaft (Verhandlungsprotokoll vom 24. November 2014 und Auftragsschreiben mit Vergabeleistungsverzeichnis vom 9. Dezember 2014 in den Anlagen K 3 und 4 der beigezogenen Akte [BA] des Landgerichts Hamburg zum Az. 411 HKO 36/15). Im Protokoll der ersten Baubesprechung vom 15. Dezember 2014 ("Kick-Off Fliesenarbeiten", Anlage K 20 = Anlage K 17 BA) heißt es unter Ziff. 2.3: