OLG Dresden - Urteil vom 11.12.2020
6 U 712/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641; BGB § 640;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2957/18

Restvergütungsansprüche wegen Planungsleistungen über technische GebäudeausrüstungBegriff der Abnahme im Sinne von § 640 BGB

OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2020 - Aktenzeichen 6 U 712/20

DRsp Nr. 2023/4185

Restvergütungsansprüche wegen Planungsleistungen über technische Gebäudeausrüstung Begriff der Abnahme im Sinne von § 640 BGB

Eine Planungsleistung wird konkludent dadurch abgenommen, dass der Auftraggeber unter Verwertung der Planungsleistung des Auftragnehmers genehmigungsfähige Pläne für ein Vorhaben fertigt und die Planung, mit der er beauftragt ist, fertigstellt.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20.02.2020 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin

- 61.294,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2018 sowie

- außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.954,46 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.12.2018

zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 65% und der Beklagte 35%.