VG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.11.2017
3 A 14/17
Normen:
AEUV Art. 107; RettDG SH § 5; GWB § 108;

Rettungsdienst; Kündigung des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstvertrags; Beihilfe bei einem Inhouse-Geschäft

VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 3 A 14/17

DRsp Nr. 2019/3090

Rettungsdienst; Kündigung des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstvertrags; Beihilfe bei einem Inhouse-Geschäft

Es wird festgestellt, dass der Rettungsdienstvertrag vom 15.10.2003 / 15.01.2004 über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AEUV Art. 107; RettDG SH § 5; GWB § 108;

Tatbestand:

Der Kläger erbringt aufgrund eines Übertragungsvertrages Rettungsdienstleistungen für den Beklagten, den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes im Kreis Segeberg, möchte dies auch in der Zukunft tun und wendet sich deshalb gegen eine vom Beklagten verfolgte Neuordnung des Rettungsdienstes im Kreis Segeberg.

Der öffentliche Rettungsdienst im Kreis Segeberg (Notfallrettung und Krankentransport) hat sich seit dem Jahre 1981 wie folgt entwickelt: