BGH - Urteil vom 25.06.2020
I ZR 96/19
Normen:
UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2020, 827
DB 2020, 2126
GRUR 2020, 1226
MDR 2020, 1389
MMR 2021, 242
WRP 2020, 1426
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 99/17
OLG Koblenz, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1126/18

Revision einer Verbraucherzentrale gegen ein Telekommunikationsunternehmen wegen angeblich irreführender Werbung mit LTE-Geschwindigkeit; Vorenthalten von wesentlichen Informationen in Gestalt der bei den beworbenen Telekommunikationsangeboten bereitgestellten Datenübertragungsgeschwindigkeit; Einheitlicher Streitgegenstand bei Angriff einer Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen als irreführend und dem Vorwurf der Vorenthaltung von wesentlichen Informationen bei den Verbrauchern

BGH, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen I ZR 96/19

DRsp Nr. 2020/13787

Revision einer Verbraucherzentrale gegen ein Telekommunikationsunternehmen wegen angeblich irreführender Werbung mit LTE-Geschwindigkeit; Vorenthalten von wesentlichen Informationen in Gestalt der bei den beworbenen Telekommunikationsangeboten bereitgestellten Datenübertragungsgeschwindigkeit; Einheitlicher Streitgegenstand bei Angriff einer Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen als irreführend und dem Vorwurf der Vorenthaltung von wesentlichen Informationen bei den Verbrauchern

Begehrt der Kläger das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und macht hierbei geltend, die Werbung sei entgegen § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil sie eine Fehlvorstellung der Verbraucher über die Datenübertragungsgeschwindigkeit verursache, und das werbende Unternehmen enthalte den Verbrauchern mit Blick auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit entgegen § 5a Abs. 2 UWG wesentliche Informationen vor, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.