BGH - Urteil vom 03.12.2019
KZR 25/17
Normen:
GWB § 33 S. 1; GWB § 33 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 111/13
OLG Karlsruhe, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 59/15

Revision gegen ein Urteil nach einer Klage auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit Herstellung und Vertrieb von Weichen und Schienen; Anspruchsgrundlage des § 33 S. 1 GWB; Bindende Feststellung des Bußgeldbescheids gemäß § 33 Abs. 4 GWB

BGH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen KZR 25/17

DRsp Nr. 2020/7544

Revision gegen ein Urteil nach einer Klage auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit Herstellung und Vertrieb von Weichen und Schienen; Anspruchsgrundlage des § 33 S. 1 GWB; Bindende Feststellung des Bußgeldbescheids gemäß § 33 Abs. 4 GWB

1. Bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell kommt dem Erfahrungssatz eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu. Etablieren die Kartellanten im Rahmen von Ausschreibungen ein System, bei dem von dem "Spielführer" die Preise der "Schutzangebote" oder der angestrebte Zuschlagspreis untereinander mitgeteilt werden, entfällt die Notwendigkeit, mit einem für den Nachfrager möglichst günstigen Angebot um den Zuschlag zu kämpfen.